Bereits zu Beginn der Gerichtsverhandlung ließ der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Gerichtspräsident Reiner Klenke, erkennen, daß die Bürgerklage wegen Fristversäumnis abgewiesen werde. Er führte weiter aus, daß der für das Bürgerbegeheren maßgebliche Ratsbeschluß bereits am 18.03.1999 gefasst worden sei. Der Rat der Stadt Solingen hatte die Fristversäumnis noch auf einen Ratsbeschluß vom 10.02.2000 bezogen. Sogar eine städt. Mitarbeiterin nannte einen Ratsbeschluß aus dem Jahre 1991. Auch könne man der Verwaltung nicht die ganze formaljuristische Verantwortung anlasten, so Richter Klenke weiter. Der Leiter des Servicedienstes Recht, Herr städt. Rechtsdirektor Axel Presse, erklärte, daß die Stadt nicht den Rechtsbeistand ersetzen könne. Eines ist jedoch klar: das Gericht stellte fest, daß nicht der Ratsbeschluß vom Februar 2000, sondern der vom März 1999 für die Fristversäumnis ausschlaggebend war. Dies hat auch der städt. Rechtsdirektor nicht gewußt. Wenn nicht er, so muß es denn dann der Bürger wissen?? Ob die Initiatoren des Bürgerbegehren nun das Oberverwaltungsgericht Münster anrufen werden, steht noch nicht fest. Sobald das schriftliche Urteil mit der Begründung vorliegt, wird hierüber befunden. Auch nach diesem Urteil, das ja nur die formellen Seiten des Bürgerbegehrens behandelte, ändert nichts an der für Solingen falschen Entscheidung für die beiden Haltepunkte Solingen-Mitte und Solingen-Grünewald. Über 70 % der Solinger Bürgerinnen und Bürger haben sich gegen die vom Rat der Stadt Solingen ausgesprochene Lösung geäußert. Die Verantwortlichen täten gut daran, ihre Entscheidung zu überdenken, denn schließlich sind es die Solingerinnen und Solinger, die die Fahrgastzahlen steigern sollen.