Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten gegen das Urteil vom 02.11.2001 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster beantragt, die Berufung zuzulassen. Der 15. Senat des OVG hat am 28. Juni 2002 beschlossen: "Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 GO NRW besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist." Interessierte Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, am 28.01.2003 mit nach Münster zu reisen. In diesem Falle bitten wir um eine entsprechende Anmeldung.